Was ist ein Kostenverteilungsschlüssel?
Unter einem Kostenverteilungsschlüssel versteht man eine gerechte Aufteilung der Gesamtkosten des gemeinschaftlichen Eigentums auf die Wohnungseigentümer/-innen. Der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel wird im WEG-Gesetz geregelt. Dieser ist dispositiv, also nicht verpflichtend, und kann demnach durch einen Beschluss in der Eigentümerversammlung individuell angepasst und verändert werden.
Kostenverteilungsschlüssel: Wie können die Kosten der WEG gerecht verteilt werden?
Das WEG-Gesetz gibt einen gesetzlich vorgeschriebenen Kostenverteilungsschlüssel vor, der in § 16 Abs. 2 WEG geregelt wird. Konkret steht dort, dass die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt werden. Alternativ kann die WEG einen eigenen Kostenverteilungsschlüssel definieren. Hierfür erhält sie aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts viel Gestaltungsspielraum.
Möglich ist zum Beispiel eine Aufschlüsselung der Kosten nach den folgenden Faktoren:
- Wohnfläche
- Nutzfläche (nur bei Teileigentum)
- Wohneinheiten
- Verbrauch
- Verursachung
- Anzahl der Personen (nur bei kleinen Gemeinschaften)
- Anzahl der Objekte (nur bei einer Mehrhausanlage)
Welche Kosten werden mit dem Kostenverteilungsschlüssel der WEG verteilt?
Für jeden/jede Eigentümer/-in in der Wohnungseigentümergemeinschaft fallen verschiedene Lasten und Kosten an, die gerecht verteilt werden müssen. Die Lasten definiert das WEG-Gesetz als öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten, die das gesamte Eigentum betreffen. Zu den Kosten gehören privatrechtliche Zahlungspflichten, die als Vertragspartner in der WEG entstehen.
Zu den Lasten und Kosten gehören zum Beispiel:
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (z. B. an der Fassade)
- Modernisierungskosten (z. B. neue Heizungsanlage)
- Kosten für bauliche Veränderungen anderer Art (z. B. Photovoltaik auf dem Dach)
- Verwaltungskosten (z. B. Kosten der Hausverwaltung, Bankgebühren, evtl. Rechtsanwaltskosten)
- Betriebskosten (z. B. Müllkosten)
Der Wechsel zu Ralph ist unkompliziert.
Kostenverteilungsschlüssel: Wie können die Kosten der WEG gerecht verteilt werden?
Das WEG-Gesetz gibt einen gesetzlich vorgeschriebenen Kostenverteilungsschlüssel vor, der in § 16 Abs. 2 WEG geregelt wird. Konkret steht dort, dass die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt werden. Alternativ kann die WEG einen eigenen Kostenverteilungsschlüssel definieren. Hierfür erhält sie aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts viel Gestaltungsspielraum.
Möglich ist zum Beispiel eine Aufschlüsselung der Kosten nach den folgenden Faktoren:
- Wohnfläche
- Nutzfläche (nur bei Teileigentum)
- Wohneinheiten
- Verbrauch
- Verursachung
- Anzahl der Personen (nur bei kleinen Gemeinschaften)
- Anzahl der Objekte (nur bei einer Mehrhausanlage)
Welche Kosten werden mit dem Kostenverteilungsschlüssel der WEG verteilt?
Für jeden/jede Eigentümer/-in in der Wohnungseigentümergemeinschaft fallen verschiedene Lasten und Kosten an, die gerecht verteilt werden müssen. Die Lasten definiert das WEG-Gesetz als öffentlich-rechtliche Zahlungspflichten, die das gesamte Eigentum betreffen. Zu den Kosten gehören privatrechtliche Zahlungspflichten, die als Vertragspartner in der WEG entstehen.
Zu den Lasten und Kosten gehören zum Beispiel:
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (z. B. an der Fassade)
- Modernisierungskosten (z. B. neue Heizungsanlage)
- Kosten für bauliche Veränderungen anderer Art (z. B. Photovoltaik auf dem Dach)
- Verwaltungskosten (z. B. Kosten der Hausverwaltung, Bankgebühren, evtl. Rechtsanwaltskosten)
- Betriebskosten (z. B. Müllkosten)