Welche Kosten kann ich auf meine Mieter*nnen umlegen?

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Betriebskosten umlegen
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Übersicht

Sind Nebenkosten automatisch auf den/die Mieter/-in umlegbar?

Die umlagefähigen Kosten können nicht automatisch dem/der Mieter/-in berechnet werden. Es muss vorher im Mietvertrag deutlich dargelegt werden, ob die Mietnebenkosten im Mietpreis enthalten sind oder nicht.  

Dabei müssen Sie jedoch nicht jeden einzelnen Faktor aufschlüsseln, sondern es genügt, wenn Sie im Mietvertrag festhalten, dass die Betriebskosten nicht in der Miete enthalten sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich tatsächlich um Betriebskosten handelt oder nicht. Rechtlich sind damit alle Nebenkosten gemeint, die auf den/die Mieter/-in umgelegt werden können. 

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Was sind Betriebskosten?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist exakt geregelt, welche Ausgaben rund um das Wohneigentum von den Mieter/-innen getragen werden können, sofern dies im Mietvertrag festgehalten ist. Hier ist auch genau festgelegt, was Betriebskosten im Sinne von umlagefähigen Nebenkosten sind.

Bei Betriebskosten handelt es sich um Auslagen, die regelmäßig durch die Nutzung von Gebäuden, Grundstücken und Anlagen anfallen. 

Welche Nebenkosten sind auf die Mieter/-innen umlegbar?

Welche Auslagen rund um Ihr Wohneigentum auf Ihre Mieter/-innen übertragen werden können, ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um die folgenden Posten: 

1. Grundsteuer

Die Grundsteuer ist ein Bestandteil der laufenden Kosten einer Immobilie und gehört damit zu den umlagefähigen Betriebskosten.

2. Versicherungen

Zu den umlagefähigen Versicherungen auf die Mieter/-innen gehören zum Beispiel Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, Öltankversicherung, Aufzug-Versicherung und Glas- und Gebäudeversicherung. 

3. Müllabfuhr und Straßenreinigung

Wenn es um die regelmäßige Entfernung des Mülls durch die Müllabfuhr oder die Aufwendungen der Straßenreinigung geht, sind diese Kosten umlagefähig. Nicht aber, wenn Objekte angeschafft werden müssen, um diese umzusetzen, wie z. B. die Mülltonnen. Diese Kosten können nicht umgelegt werden.

4. Warme Betriebskosten

Alle Kosten  um die Heizung und das Warmwasser können als „warme Betriebskosten“ auf die Mieter/-innen umgelegt werden. Dabei ist jedoch gesetzlich geregelt, dass mindestens 50 % dieser Gesamtkosten, aber nicht mehr als 70 % den Mieter/-innen berechnet werden können. 

5. Beleuchtung

Die Kosten, die durch die Beleuchtung der Gemeinschaftsbereiche rund um die Immobilie entstehen, können auf den/die Mieter/-in umgelegt werden. Aber auch hier heißt es wieder: Dies gilt nur für die Stromkosten, die dadurch entstehen, nicht für neue Lampen oder Glühbirnen. Diese zählen als Instandhaltungskosten und sind somit von dem/der Vermieter/-in zu tragen. 

6. Abwassergebühr

Das Abwasser zählt zu den laufenden Kosten und ist somit auf den/die Mieter/-in umlegbar. 

7. Gebäudereinigung

Werden die Treppenhäuser und andere Gemeinschaftsräume der Immobilie von einer Reinigungsfirma gereinigt, sind diese Kosten auf den/die Mieter/-in umlegbar. 

8. Hausmeisterkosten

Gibt es für die gesamte Immobilie einen Hausmeister, können die Kosten teilweise auf den/die Mieter/-in übertragen werden. Teilweise deshalb, weil auch hier unterschieden wird, welche Tätigkeiten für den Betrieb ausgeführt werden und welche reine Reparaturkosten sind – welche von den Vermieter/-innen getragen werden müssen. 

Beispiel: Es gibt zwar einen Hausmeister für die Immobilie, allerdings kümmert sich dieser ausschließlich um Reparaturen, wie Glühbirnen wechseln oder kaputte Fensterscheiben austauschen. Hierbei handelt es sich dann um Reparaturen, die von den Wohnungseigentümern getragen werden müssen.

9. Gartenpflege

Gibt es einen Garten rund um die Immobilie, können die Kosten für dessen Pflege, wie Rasenmähen oder Büsche schneiden, auf den/die Mieter/-in umgelegt werden. Hierzu gehört auch die Anpflanzung von neuen Bäumen, Büschen und Blumen. 

10. Kabelanschluss, Fernsehantenne, Satellitenschüssel

Laut Betriebskostenverordnung können alle „audiovisuelle Empfangseinrichtungen“ auf den/die Mieter/-in umgelegt werden. 

11. Waschraum

Auch die Kosten für den Betrieb der Gemeinschaftswaschküche können den Mieter/-innen in Rechnung gestellt werden. 

12. Schornsteinfeger

Zu den Betriebskosten gehören auch die Auslagen für den Schornsteinfeger – selbst wenn es keinen Kamin in der Wohnung gibt. 

13. Aufzug

Auch die Betriebskosten eines Aufzugs können auf die Mieter/-innen umgelegt werden. 

Was sind Betriebskosten?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist exakt geregelt, welche Ausgaben rund um das Wohneigentum von den Mieter/-innen getragen werden können, sofern dies im Mietvertrag festgehalten ist. Hier ist auch genau festgelegt, was Betriebskosten im Sinne von umlagefähigen Nebenkosten sind.

Bei Betriebskosten handelt es sich um Auslagen, die regelmäßig durch die Nutzung von Gebäuden, Grundstücken und Anlagen anfallen. 

Welche Nebenkosten sind auf die Mieter/-innen umlegbar?

Welche Auslagen rund um Ihr Wohneigentum auf Ihre Mieter/-innen übertragen werden können, ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um die folgenden Posten: 

1. Grundsteuer

Die Grundsteuer ist ein Bestandteil der laufenden Kosten einer Immobilie und gehört damit zu den umlagefähigen Betriebskosten.

2. Versicherungen

Zu den umlagefähigen Versicherungen auf die Mieter/-innen gehören zum Beispiel Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht, Öltankversicherung, Aufzug-Versicherung und Glas- und Gebäudeversicherung. 

3. Müllabfuhr und Straßenreinigung

Wenn es um die regelmäßige Entfernung des Mülls durch die Müllabfuhr oder die Aufwendungen der Straßenreinigung geht, sind diese Kosten umlagefähig. Nicht aber, wenn Objekte angeschafft werden müssen, um diese umzusetzen, wie z. B. die Mülltonnen. Diese Kosten können nicht umgelegt werden.

4. Warme Betriebskosten

Alle Kosten  um die Heizung und das Warmwasser können als „warme Betriebskosten“ auf die Mieter/-innen umgelegt werden. Dabei ist jedoch gesetzlich geregelt, dass mindestens 50 % dieser Gesamtkosten, aber nicht mehr als 70 % den Mieter/-innen berechnet werden können. 

5. Beleuchtung

Die Kosten, die durch die Beleuchtung der Gemeinschaftsbereiche rund um die Immobilie entstehen, können auf den/die Mieter/-in umgelegt werden. Aber auch hier heißt es wieder: Dies gilt nur für die Stromkosten, die dadurch entstehen, nicht für neue Lampen oder Glühbirnen. Diese zählen als Instandhaltungskosten und sind somit von dem/der Vermieter/-in zu tragen. 

6. Abwassergebühr

Das Abwasser zählt zu den laufenden Kosten und ist somit auf den/die Mieter/-in umlegbar. 

7. Gebäudereinigung

Werden die Treppenhäuser und andere Gemeinschaftsräume der Immobilie von einer Reinigungsfirma gereinigt, sind diese Kosten auf den/die Mieter/-in umlegbar. 

8. Hausmeisterkosten

Gibt es für die gesamte Immobilie einen Hausmeister, können die Kosten teilweise auf den/die Mieter/-in übertragen werden. Teilweise deshalb, weil auch hier unterschieden wird, welche Tätigkeiten für den Betrieb ausgeführt werden und welche reine Reparaturkosten sind – welche von den Vermieter/-innen getragen werden müssen. 

Beispiel: Es gibt zwar einen Hausmeister für die Immobilie, allerdings kümmert sich dieser ausschließlich um Reparaturen, wie Glühbirnen wechseln oder kaputte Fensterscheiben austauschen. Hierbei handelt es sich dann um Reparaturen, die von den Wohnungseigentümern getragen werden müssen.

9. Gartenpflege

Gibt es einen Garten rund um die Immobilie, können die Kosten für dessen Pflege, wie Rasenmähen oder Büsche schneiden, auf den/die Mieter/-in umgelegt werden. Hierzu gehört auch die Anpflanzung von neuen Bäumen, Büschen und Blumen. 

10. Kabelanschluss, Fernsehantenne, Satellitenschüssel

Laut Betriebskostenverordnung können alle „audiovisuelle Empfangseinrichtungen“ auf den/die Mieter/-in umgelegt werden. 

11. Waschraum

Auch die Kosten für den Betrieb der Gemeinschaftswaschküche können den Mieter/-innen in Rechnung gestellt werden. 

12. Schornsteinfeger

Zu den Betriebskosten gehören auch die Auslagen für den Schornsteinfeger – selbst wenn es keinen Kamin in der Wohnung gibt. 

13. Aufzug

Auch die Betriebskosten eines Aufzugs können auf die Mieter/-innen umgelegt werden. 

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